Sehr geehrte Frau Bauer,
Die Stadt Wien pflegt bei allen Stadtentwicklungsprojekten einen intensiven Austausch mit den Bürger*innen. Das ist auch beim Postsportareal im Rahmen der Informationsveranstaltungen vor Ort oder beim gesondert stattgefundenen Termin in der MA 21 A anhand des derzeitigen Planungsstands erfolgt. Im weiteren Verlauf der Planungen ist vorgesehen, dass die Bevölkerung sowie die Nutzer*innen der Flächen neuerlich die Möglichkeit erhalten, sich einzubringen.
Uns ist bewusst, dass die Weiterentwicklung des Postsportareals und die damit verbundenen Veränderungen insbesondere für die bestehenden Nutzer*innen des Sportareals von großer Bedeutung sind. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei Ihrem Anliegen um zwei Sachverhalte, die voneinander getrennt zu betrachten sind: einerseits die städtebauliche Entwicklung des Areals und andererseits die Rechtsform und Organisation des Sportbetriebs.
Wie bereits mehrmals kommuniziert, kann die Stadt Wien über die Vorgaben des Wiener Sportstättenschutzgesetzes alle Sportflächen zu erhalten hinaus, zweiteres nicht bestimmen, da die Flächen nicht im Eigentum der Stadt Wien stehen. Das städtebauliche Leitbild wird lediglich die städtebaulichen Rahmenbedingungen sicherstellen können. Wie Sie wissen, befinden wir uns dahingehend erst in der Ausarbeitungsphase. Derzeit werden die Grundlagen für die Planung erarbeitet, die im Rahmen eines städtebaulichen Leitbildprozesses noch eingehend geprüft und weiterentwickelt werden. Erst danach könnten weitere Planungsschritte, wie eine Beschlussfassung durch die Stadtentwicklungskommission sowie die Erstellung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans erfolgen. Das Verfahren zur Neufestsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, der schlussendlich vom Wiener Gemeinderat beschlossen wird, ist gemäß § 2 der Bauordnung für Wien rechtlich genau geregelt.
Die Abänderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erfolgt zudem auf Basis wichtiger Rücksichten. Gemäß § 1 Abs. 4 der Bauordnung für Wien liegen diese „insbesondere vor, wenn bedeutende Gründe, vor allem auf Grund der Bevölkerungsentwicklung oder von Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, für eine Abänderung sprechen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine nunmehr andere Bewertung einzelner Ziele, auf die bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne Bedacht zu nehmen ist.“
Somit können sich wichtige Rücksichten beispielsweise, durch neue übergeordnete Planungsziele oder etwa durch eine Verschiebung der Gewichtung bisher vorliegender Planungsziele aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ergeben. Ein Beispiel in diesem Zusammenhang kann das vermehrte Erfordernis zur Schaffung von leistbarem Wohnraum aufgrund des Bevölkerungswachstums sein. Im 2025 beschlossenen Wien-Plan (Stadtentwicklungsplan 2035) wurde dahingehend das Postsportareal als Potenzialgebiet für Wohnen und Arbeiten ausgewiesen.
Was die Stadtplanung im Sinne des von Ihnen genannten „mächtigen Hebels“ jedenfalls nicht tun kann (und sicher auch Ihnen klar ist), ist das Instrument der Flächenwidmung dazu zu verwenden, um durch Druck auf den Eigentümer bestimmte rechtliche Vereinbarungen mit anderen Beteiligten in eine gewisse Richtung versuchen zu beeinflussen, das wäre natürlich strafbar.
Mit freundlichen Grüßen,
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Geschäftsgruppe Stadtentwicklung, Mobilität und Wiener Stadtwerke
Stadträtin Mag.a Ulli Sima