GGM-555390-2026

Sehr geehrter Herr Dr. Heiler,
sehr geehrte Frau Mag.a Bauer,

zu Ihrem Schreiben an u.a. Frau Stadträtin Mag. Ulli Sima dürfen wir Ihnen in Bezug auf die Widmungsfragen Folgende Rückmeldung geben:

Zu Frage 3a:

Die Abänderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen setzt keine „zwingenden Gründe“ voraus, sondern erfolgt auf Basis wichtiger Rücksichten. Gemäß § 1 Abs. 4 der Bauordnung für Wien liegen diese „insbesondere vor, wenn bedeutende Gründe, vor allem auf Grund der Bevölkerungsentwicklung oder von Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, für eine Abänderung sprechen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine nunmehr andere Bewertung einzelner Ziele, auf die bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne Bedacht zu nehmen ist.“

Somit können sich wichtige Rücksichten beispielsweise, durch neue übergeordnete Planungsziele oder etwa durch eine Verschiebung der Gewichtung bisher vorliegender Planungsziele aufgrund geänderter Rahmenbedingungen ergeben. Ein Beispiel in diesem Zusammenhang kann das vermehrte Erfordernis zur Schaffung von leistbarem Wohnraum aufgrund eines raschen Bevölkerungswachstums sein.

Zu Frage 3b und 3c:

Diese Fragen können nach derzeitigem Planungsstand nicht beantwortet werden, da noch keine konkrete Planungsvorstellung des Grundeigentümers vorliegt.

Eine generelle Rahmensetzung ergibt sich aber aus dem Beschluss der Stadtentwicklungskommission vom 10.12.2019.

Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die den rechtlichen Rahmen für eine Entwicklung bilden, werden vom Wiener Gemeinderat beschlossen.

Zu Frage 3d:

Sportstätten sind grundsätzlich in der extra dafür geschaffenen Rechtsmaterie des Wiener Sportstättenschutzgesetzes gesichert.

Da die gegenständlichen Flächen nicht im Eigentum der Stadt Wien stehen, kann die Stadt – über die Vorgaben des Wiener Sportstättenschutzgesetzes hinaus – die Rechtsform und Organisation des Sportbetriebs nicht bestimmen. Die Sicherstellung des unbeeinträchtigten Ausübens des Sportbetriebs ist Gegenstand eines jedenfalls erforderlichen städtebaulichen Konzepts, das wie oben dargestellt, derzeit noch nicht vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen,